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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Fahrzeugvermietung

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Vermietung von Kraftfahrzeugen (nachfolgend „Fahrzeug" oder „Mietfahrzeug"), die zwischen der SKar Vermietungs GmbH (nachfolgend „Vermieter") und dem Kunden (nachfolgend „Mieter") geschlossen werden.

(2) „Verbraucher" im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Mietvertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). „Unternehmer" ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Vertragspartner und Kontakt

Vertragspartner des Mieters ist:

SKar Vermietungs GmbH Johann-Christoph-Lovis-Allee 4 37308 Heilbad Heiligenstadt

Vertreten durch die Geschäftsführer: Andreas Rheinländer, Steffen Kobold Registergericht: Amtsgericht Jena Handelsregisternummer: HRB 523768 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE458413453

Telefon: 03606 5023456 E-Mail: info@kfzvermietung.com

Hinweis: Die vollständigen Pflichtangaben befinden sich im Impressum unter https://kfzvermietung.com/impressum.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Fahrzeuge auf der Website des Vermieters und im Online-Buchungssystem stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Mieter dar.

(2) Die Online-Buchung erfolgt über das Buchungssystem des Drittanbieters Rentware (Betterware Software UG (haftungsbeschränkt), Berlin). Mit Absenden der vollständig ausgefüllten Buchungsanfrage über das Buchungssystem gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags ab.

(3) Der Eingang der Buchungsanfrage wird dem Mieter unverzüglich elektronisch bestätigt (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar.

(4) Der Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Vermieter die Buchung ausdrücklich bestätigt (Buchungs-/Auftragsbestätigung in Textform) oder das Fahrzeug an den Mieter übergibt.

(5) Der Vermieter ist berechtigt, eine Buchungsanfrage ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(6) Der Vertragstext wird vom Vermieter gespeichert; die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 4 Mietpreise und Zusatzleistungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung im Buchungssystem ausgewiesenen Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise gegenüber Verbrauchern als Endpreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Mietpreis bemisst sich nach der vereinbarten Mietdauer (Tagespreis bzw. der jeweils ausgewiesene Tarif). Eine angefangene Mietperiode wird nach Maßgabe der im Buchungssystem ausgewiesenen Tarifregelung berechnet.

(3) Im Mietpreis enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen:

  • die Nutzung des Fahrzeugs im vereinbarten Umfang.
  • die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung.

(4) Nicht im Mietpreis enthalten sind, soweit nicht anders vereinbart, insbesondere:

  • Kraftstoff,
  • Maut, Park-, Bußgelder und sonstige nutzungsbezogene Gebühren,
  • gebuchte Zusatzleistungen (z.B. Zusatzfahrer, Kindersitz),
  • Mehrkilometer über die Freikilometer hinaus, betragen 0.17 Euro pro km.

(5) Zusatzleistungen werden gesondert nach den im Buchungssystem ausgewiesenen Preisen berechnet.

§ 5 Zahlung und Kaution

(1) Die Zahlung des Mietpreises erfolgt über die im Buchungssystem angebotenen Zahlungsarten. Die Abwicklung kann über Drittanbieter (z. B. Zahlungsdienstleister von Rentware) erfolgen; insoweit gelten ergänzend deren Bedingungen.

(2) Der Mietpreis ist bei Buchung im Voraus fällig.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, bei Fahrzeugübergabe eine Kaution in Höhe von 300 Euro zu verlangen. Die Kaution dient der Absicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis (insbesondere Selbstbeteiligung im Schadensfall, Kraftstoff, Reinigung, Bußgelder, verspätete Rückgabe).

(4) Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach Abrechnung etwaiger Ansprüche unverzüglich zurückerstattet. Der Vermieter ist berechtigt, fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit der Kaution zu verrechnen.

(5) Befindet sich der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

§ 6 Mindestalter, Fahrerlaubnis und berechtigte Fahrer

(1) Der Mieter sowie jeder berechtigte Fahrer müssen das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben und in Besitz einer in Deutschland gültigen, für die jeweilige Fahrzeugklasse erforderlichen Fahrerlaubnis sein.

(2) Der Mieter und jeder weitere Fahrer haben vor der Fahrzeugübergabe einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie einen gültigen Führerschein im Original vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, die Echtheit und Gültigkeit zu prüfen und die Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung zu erfassen.

(3) Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter und von den im Mietvertrag namentlich genannten, berechtigten Fahrern geführt werden. Die Überlassung des Fahrzeugs an nicht berechtigte Personen ist untersagt.

(4) Erfüllt der Mieter oder ein angegebener Fahrer die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 nicht, ist der Vermieter berechtigt, die Fahrzeugübergabe zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Mietzeit, Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs

(1) Die Mietzeit ergibt sich aus dem Mietvertrag. Beginn und Ende der Mietzeit sowie Ort der Übergabe und Rückgabe richten sich nach den vereinbarten Angaben.

(2) Das Fahrzeug wird dem Mieter in verkehrssicherem, gereinigtem und betriebsbereitem Zustand übergeben. Bei der Übergabe wird der Zustand des Fahrzeugs in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übergabe auf erkennbare Mängel und Schäden zu prüfen und diese im Protokoll festzuhalten. Nicht im Protokoll vermerkte, aber bei Übergabe erkennbare Schäden gelten als bei Übergabe nicht vorhanden.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, abgesehen von der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung.

(4) Das Fahrzeug ist mit vollem Tank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug mit geringerem Kraftstoffstand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die fehlende Kraftstoffmenge sowie eine Servicepauschale von 25 Euro zu berechnen.

(5) Wird das Fahrzeug in übermäßig verschmutztem Zustand zurückgegeben, der über die normale Gebrauchsverschmutzung hinausgeht, ist der Vermieter berechtigt, die tatsächlichen Reinigungskosten zu berechnen.

(6) Bei der Rückgabe wird der Zustand des Fahrzeugs erneut protokolliert (Rückgabeprotokoll).

§ 8 Pflichten des Mieters und Nutzung des Fahrzeugs

(1) Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich und entsprechend den Bestimmungen der Betriebsanleitung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

(2) Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, a) das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und Fahrzeugschlüssel sowie Fahrzeugpapiere vor dem Zugriff Dritter zu sichern, b) die Betriebssicherheit (z. B. Reifendruck, Öl-, Kühlwasser-, Ölstand) regelmäßig zu prüfen, c) die vorgeschriebenen Kraft- und Schmierstoffe zu verwenden, d) auftretende Mängel und Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

(3) Untersagt ist insbesondere die Verwendung des Fahrzeugs a) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sowie zu Fahrübungen, b) zur gewerblichen oder entgeltlichen Personen- oder Güterbeförderung, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, c) zur Weitervermietung oder unentgeltlichen Überlassung an Dritte, d) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, soweit dies über den üblichen Hausgebrauch hinausgeht, e) zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten.

(4) Das Rauchen sowie die Beförderung von Tieren im Fahrzeug ist untersagt.

§ 9 Nutzungsbeschränkungen / Auslandsfahrten

(1) Fahrten in das zur EU gehörende Ausland sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig. Fahrten in nicht zur EU gehörendem Ausland sind untersagt.

(2) Der Versicherungsschutz kann bei Auslandsfahrten eingeschränkt sein. Der Mieter hat sich vor Antritt einer Auslandsfahrt beim Vermieter über den Umfang des Versicherungsschutzes zu informieren.

§ 10 Versicherungsschutz und Haftungsreduzierung (Selbstbeteiligung)

(1) Für das Fahrzeug besteht die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung.

(2) Sofern vereinbart, ist zugunsten des Mieters eine Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkasko- bzw. Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €bei Teilkasko / 1.000 € Vollkasko je Schadensfall im Mietpreis enthalten. Die Haftungsreduzierung gilt nur unter den Voraussetzungen und mit den Ausschlüssen, die sich aus diesen AGB, dem Mietvertrag und den gesetzlichen Regelungen ergeben.

(3) Verletzt der Mieter vorsätzlich eine der im Mietvertrag, diesen AGB oder den gesetzlichen Regelungen ergebenden Pflichten vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzt der Mieter die Pflichten grob fahrlässig, ist der Vermieter berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Weist der Mieter nach, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus § 10 III ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Mieter und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5000 Euro beschränkt Dies gilt entsprechend, wenn wegen einer vom Mieter vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständige oder teilweise Leistungspflichtbefreiung gegeben ist.

(4) Die Haftungsreduzierung entfällt ganz oder teilweise insbesondere, wenn der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, namentlich bei a) Führen des Fahrzeugs durch nicht berechtigte Fahrer, b) Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, c) Verlassen des Unfallorts ohne Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten („Unfallflucht"), d) Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkungen nach §§ 8 und 9.

§ 11 Verhalten bei Unfällen, Schäden und Diebstahl

(1) Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei zu verständigen und den Vermieter zu informieren. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.

(2) Der Mieter darf gegnerische Ansprüche weder ganz noch teilweise anerkennen.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter einen vollständigen Schadenbericht (Unfallbericht) zu übermitteln, der insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthält.

(4) Bei Verletzung der Pflichten nach diesem Paragraphen haftet der Mieter für den dem Vermieter dadurch entstehenden Schaden, soweit die Pflichtverletzung ursächlich war und der Mieter sie zu vertreten hat.

§ 12 Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet für während der Mietzeit eingetretene Schäden am Fahrzeug sowie für dessen Verlust nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wurde eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung vereinbart (§ 10), beschränkt sich die Haftung des Mieters je Schadensfall auf die vereinbarte Selbstbeteiligung, es sei denn, die Haftungsreduzierung entfällt nach § 10 Abs. 3 oder 4.

(3) Der Mieter haftet für die von ihm während der Mietzeit verwirklichten Verstöße gegen Verkehrs-, Ordnungs- oder sonstige Vorschriften (z. B. Bußgelder, Mautgebühren, Abschleppkosten) sowie für eine vom Vermieter zu erhebende angemessene Bearbeitungspauschale in Höhe von 35€ je Vorgang, sofern dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen bleibt.

(4) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(2) Für sonstige Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet der Vermieter der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer übernommenen Garantie bleibt unberührt.

§ 14 Verspätete Rückgabe und vorzeitige Rückgabe

(1) Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist der Vermieter berechtigt, für die zusätzliche Nutzungsdauer den vereinbarten Tarif zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(2) Eine verspätete Rückgabe stellt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses dar. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

(3) Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter bleibt der Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten Mietpreis bestehen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 15 Außerordentliche Kündigung

(1) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn der Mieter a) erheblich gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt (z. B. unbefugte Gebrauchsüberlassung, Nutzung entgegen §§ 8, 9), b) unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Vertragsschluss erheblich waren, c) mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug gerät.

(2) Im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters sicherzustellen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

§ 16 Stornierung und Hinweis zum Widerrufsrecht

Stornierung: Da kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gelten für eine Stornierung durch den Mieter folgende Bedingungen:

  • Stornierung bis 48 Stunden vor Mietbeginn: kostenfrei
  • Stornierung danach: Stornogebühr in Höhe von 5% des Mietpreises
  • Nichterscheinen (No-Show): voller Mietpreis.

Dem Mieter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 17 Datenschutz

Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich der Datenverarbeitung im Rahmen des Buchungssystems Rentware – ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://kfzvermietung.com/datenschutz.

§ 18 Verbraucherstreitbeilegung

Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.

(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Vermieters. Gleiches gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie sämtliche rechtserheblichen Erklärungen bedürfen mindestens der Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.